Die Entstehungsgeschichte ihrer belastenden Aussagen ist in jeder Hinsicht unverdächtig. Zunächst fällt nämlich auf, dass die Strafklägerin anlässlich ihrer ersten Befragung vom 22. August 2016 nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage hin vom erzwungenen Analverkehr erzählte (pag. 508 Z. 45 ff.), was klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. In der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte sie diesbezüglich ausserdem nachvollziehbar, dass sie die Anzeige wegen des Tritts in den Bauch gemacht habe, weil sie einfach «die Schnauze voll» gehabt und gedacht habe, so könne es nicht weiter gehen. Der erzwungene Analverkehr sei dann einfach im Gespräch ausgekommen (pag.