Umso mehr, als der Beschuldigte mehrfach drohte, die Beziehung zu beenden, wenn sie nicht in Analverkehr einwillige (vgl. dazu auch die Erwägungen hiernach). Die Aussagen der Strafklägerin sind nicht nur bezüglich des bei der seinerzeitigen Anzeige im Vordergrund stehenden, mittlerweile akzeptierten Vorwurfs des versuchten Schwangerschaftsabbruchs, sondern eben auch hinsichtlich des Vorwurfs des erzwungenen Analverkehrs in hohem Masse glaubhaft. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Strafklägerin durch Dritte gibt es keine. Die Entstehungsgeschichte ihrer belastenden Aussagen ist in jeder Hinsicht unverdächtig.