Aus der Tatsache, dass die Strafklägerin in ihren Nachrichten nie näher auf den Analverkehr und konkret den Vorfall von Ende Juli/Anfang August 2016 einging, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1313) nichts abgeleitet werden, zumal dies ohne Weiteres ihrem sicherlich vorhandenen Schamgefühl und dem Versuch, die Beziehung noch zu retten, zugeordnet werden kann (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.