38 welchem sie sich jeweils auf den Analsex vorbereitet habe [pag. 522 Z. 75 ff., pag. 523 Z. 143, pag. 536 Z. 335 f., vgl. insbesondere auch pag. 535 Z. 308 ff., wonach sich der Beschuldigte sehr gut mit Analverkehr auskenne und schon Möglichkeiten gewusst habe, dass es weniger weh tue, so zum Beispiel mit einem Analstöpsel]), bezieht. Aus der Tatsache, dass die Strafklägerin in ihren Nachrichten nie näher auf den Analverkehr und konkret den Vorfall von Ende Juli/Anfang August 2016 einging, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.