1107, S. 86 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aus den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 sichergestellten SMS geht aber immerhin hervor, dass zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten 1 Analverkehr ein Thema und die Strafklägerin nicht begeistert davon war (vgl. beispielhaft die Nachricht vom 30. Juli 2016, wonach der Beschuldigte 1 sie am letzten Donnerstag «grusig a grablet» und ihr seinen «grusige stöpfu» vorbeigebracht habe [pag. 572], mit welcher sich die Strafklägerin wohl auf den zuvor von ihr in der Einvernahme vom 2. September 2016 erwähnten Analstöpsel, den ihr der Beschuldigte 1 gegeben und mit