374 Z. 103, pag. 386 Z. 236 f., wonach der Vorfall an einem Donnerstag stattgefunden habe) am 8. Januar 2015 stattfand (vgl. pag. 1074, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 8.3.3 Vorwurf der sexuellen Nötigung Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass keine objektiven Beweismittel zu würdigen sind, welche direkte Rückschlüsse auf den angeklagten Sachverhalt zulassen würden (vgl. pag. 1107, S. 86 erstinstanzliche Urteilsbegründung).