___ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1317) mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, bereits an dieser Stelle entgegen zu halten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 sehr wohl auch die Absicht hatte, dem Straf- und Zivilkläger Geld abzunehmen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz schliesslich insofern an, als auch sie davon ausgeht, dass der Vorfall entgegen den Angaben des Straf- und Zivilklägers (vgl. pag. 414 Z. 101, wonach sich der Vorfall am Dienstag, 6. Januar 2015, ereignet habe), gestützt auf die glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 (pag. 374 Z. 103, pag.