1074, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter ist für die Kammer angesichts der hiervor wiedergegebenen, ebenfalls sehr glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 erstellt, dass der Beschuldigte 2 vom Straf- und Zivilkläger für die kaputte Herdplatte explizit CHF 1'000.00 forderte, ihm Marihuana im Wert von CHF 200.00 entwendete und ihm sagte, er werde zurückkommen, um die restlichen CHF 800.00 zu holen. Somit ist der Verteidigung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.