Wenn die Verteidigung geltend macht, die Schläge seien einzig eine Reaktion gewesen auf den Versuch des Straf- und Zivilklägers, in die Küche zu rennen und ein Messer zu behändigen (vgl. pag. 1316, pag. 1317), so kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist diesbezüglich mit der Vorinstanz auf die hiervor zitierten gleichbleibenden und sich selbst belastenden, mithin sehr glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 abzustellen, wonach es von Anfang an dessen Absicht war, den Straf- und Zivilkläger aufzusuchen, um ihm eine Lektion zu erteilen bzw. ihm «die Fresse zu polieren» (vgl. pag. 1074, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung).