Was hingegen das angeblich auch gestohlene Bargeld in Höhe von CHF 300.00 anbelangt, so vermögen seine oberflächlichen Behauptungen die überaus glaubhaften Beteuerungen des Beschuldigten 2, wonach er kein Bargeld gestohlen habe, nicht zu entkräften. Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 2 vom Straf- und Zivilkläger nicht auch noch CHF 300.00 erhältlich machte. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Schläge seien einzig eine Reaktion gewesen auf den Versuch des Straf- und Zivilklägers, in die Küche zu rennen und ein Messer zu behändigen (vgl. pag.