37 klägers nur soweit abgestellt werden, als sie die glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 bestätigen. Mit anderen Worte insoweit, als sie bestätigen, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger Marihuana im Wert von CHF 200.00 abnahm. Was hingegen das angeblich auch gestohlene Bargeld in Höhe von CHF 300.00 anbelangt, so vermögen seine oberflächlichen Behauptungen die überaus glaubhaften Beteuerungen des Beschuldigten 2, wonach er kein Bargeld gestohlen habe, nicht zu entkräften.