1284 Z. 13). Dabei machte der Straf- und Zivilkläger erstmals geltend, dass das Geld nicht vom Sozialamt, sondern von Übersetzungen, welche er getätigt habe, stamme (pag. 1283 Z. 39 ff.). Aggravierend führte der Straf- und Zivilkläger schliesslich aus, der Beschuldigte habe ihm die Tasche weggenommen, habe ihn zwei Mal mit dem Fuss getreten, damit er am Boden bleibe, dann sei er weggerannt (pag. 1284 Z. 8 ff., Z. 12 f.). Insgesamt kann auf die in sich widersprüchlichen, nicht gleichbleibenden und inhaltlich flachen Aussagen des Straf- und Zivil-