in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1316). Die Nachbarn, welche gemäss seinen ersten Aussagen angeblich herbeigeilt kamen, oder das zur Wohnungstür Schleifen, erwähnte der Straf- und Zivilkläger mit keinem Wort mehr. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung lässt sich zudem entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger stark alkoholisiert wirkte (vgl. pag. 908 Z. 4 ff., pag. 911 Z. 5). Seinen sehr ausschweifenden, wenig konsistenten Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung lässt sich schliesslich in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten 2 entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger eine Bauchtasche hatte, worin sich Marihuana befand (pag.