Gemeint ist die Bauchtasche, vgl. pag. 910 Z. 23] weggenommen und dort sei das Geld drin gewesen (pag. 910 Z. 4 f., Z. 11 ff., Z. 18, Z. 23 ff.). Nunmehr soll der Beschuldigte 2 plötzlich auch Marihuana mitgenommen haben und nicht mehr das Portemonnaie, sondern das Marihuana, lag nun angeblich auf dem Tisch (pag. 910 Z. 21 ff.). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass diese Angaben des Straf- und Zivilklägers inhaltlich im Widerspruch zu seinen eigenen ersten Angaben stehen, mithin unglaubhaft sind (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.