Zudem fällt auf, dass er das gestohlene Marihuana bei dieser ersten Gelegenheit mit keinem Wort erwähnte. Nachdem dieser Vorwurf in den nächsten beiden Einvernahmen vom 23. Januar 2015 und vom 25. Februar 2015 nicht zur Sprache gekommen war, führte der Straf- und Zivilkläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben aus, der Beschuldigte 2 habe ihm das Portemonnaie genommen, darin seien CHF 300.00 gewesen (pag. 909 Z. 16). Erstmals behauptete er zudem entgegen seinen ersten Angaben, der Beschuldigte 2 habe ihm die Tasche [Anm.: Gemeint ist die Bauchtasche, vgl. pag.