Auch diesbezüglich schildert er jedoch mit keinem Wort, inwiefern die angeblich aufgetauchten Nachbarn eingegriffen oder einfach nur interagiert hätten. Der Beschuldigte 2 habe dann CHF 300.00 aus seinem Portemonnaie entnommen und die Wohnung verlassen (pag. 414 Z. 95 f.). Das Geld sei vom Sozialamt gewesen, drei Mal CHF 100.00, und das Portemonnaie habe sich auf dem Küchentisch befunden (pag. 414 Z. 98 f.). Insgesamt sind die Angaben des Straf- und Zivilklägers in der ersten Befragung äusserst flach, teilweise realitätsfremd und wirken nicht selbsterlebt. Zudem fällt auf, dass er das gestohlene Marihuana bei dieser ersten Gelegenheit mit keinem Wort erwähnte.