An dieser Einschätzung vermögen auch die oberflächlichen, in sich widersprüchlichen und teilweise aggravierenden Angaben des Straf- und Zivilklägers nichts zu ändern. In der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 gab der Straf- und Zivilkläger an, der Beschuldigte 2 sei plötzlich in seine Wohnung gekommen und habe ihm von hinten einen Faustschlag verpasst, worauf er, der Straf- und Zivilkläger zu Boden gefallen sei (pag. 414 Z. 91 ff.). Wie sich dies genau abgespielt haben soll und insbesondere wo genau ihn der von hinten verpasste Faustschlag getroffen haben soll, schilderte er jedoch nicht. Erst im Anschluss soll ihn der Beschuldigte 2