Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten 2, mit welchen er sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen – ausser der Wegnahme der CHF 300.00 – von sich aus und weitergehend als die Beschreibungen des Straf- und Zivilklägers (vgl. dazu die Erwägungen hiernach) eingestand, sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. An dieser Einschätzung vermögen auch die oberflächlichen, in sich widersprüchlichen und teilweise aggravierenden Angaben des Straf- und Zivilklägers nichts zu ändern.