1303 Z. 1 ff.). Den Vorwurf, er habe auch noch CHF 300.00 mitgenommen, wies er jedenfalls weiterhin entschieden zurück; er gab in diesem Zusammenhang an, entweder müsse das Geld noch in der Bauchtasche sein oder der Straf- und Zivilkläger habe gelogen (pag. 1303 Z. 6 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten 2, mit welchen er sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen – ausser der Wegnahme der CHF 300.00 – von sich aus und weitergehend als die Beschreibungen des Straf- und Zivilklägers (vgl. dazu die Erwägungen hiernach) eingestand, sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen.