1302 Z. 30 f.). Was schliesslich den Gefühlszustand des Strafund Zivilklägers anbelangt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls auf die sich selbst belastenden glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 abzustellen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1326). Dieser gestand nämlich freimütig ein, dass der Straf- und Zivilkläger Angst gehabt habe. Er fügte lediglich an, dass er, der Beschuldigte 2, ihm das Marihuana aber nicht habe wegreissen müssen, sondern der Straf- und Zivilkläger es ihm gegeben habe (pag. 930 Z. 8, Z. 33 ff. und Z. 39 ff., pag. 931 Z. 1 ff., pag. 935 Z. 4 ff.).