in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1316). Der Verteidigung ist insbesondere insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte 2 als juristischer Laie nicht wissen konnte, dass sich die Frage, ob er neben dem Marihuana auch noch Bargeld mitnahm, auf die rechtliche Qualifikation als Raub oder eben nur Versuch dazu, auswirken würde (vgl. S. 44 Protokoll). Der Beschuldigte 2 blieb denn auch konstant bei seinen Angaben und bestätigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch, dass er vom Straf- und Zivilkläger nur Marihuana, hingegen kein Bargeld genommen habe (pag. 1302 Z. 30 f.).