Die Originalität dieser Geschichte stellt ein weiteres Realitätskriterium dar bzw. spricht klar dagegen, dass der Beschuldigte 2 sie erfunden hat. Weiter blieb der Beschuldigte 2 auch konstant dabei, dass der Straf- und Zivilkläger ihm in der Folge Marihuana im Wert von CHF 200.00, welches er in einem Säcklein auf sich getragen habe, ausgehändigt und gesagt habe, er habe kein Geld (pag. 375 Z. 122 ff., pag. 387 Z. 252 ff., pag. 396 Z. 228 ff., pag. 930 Z. 7 f.) und dass er, der Beschuldigte 2, angekündigt habe, am nächsten Tag wieder zu kommen um die restlichen CHF 800.00 zu holen (pag. 375 Z. 125 ff., pag. 387 Z. 254 f.).