1302 Z. 23 ff.). Weiter war der Beschuldigte 2 auch sofort geständig, dem Straf- und Zivilkläger gesagt zu haben, wegen ihm sei seine Herdplatte kaputt und dass er dafür von ihm Ersatz verlange und nicht eher gehen werde, als er vom Straf- und Zivilkläger Geld dafür erhalte (pag. 375 Z. 117 ff.; später bestätigt, vgl. pag. 386 Z. 244 ff., pag. 929 Z. 47 ff., pag. 930 Z. 5 f., Z. 20 f. und Z. 29; bestätigt auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1302 Z. 18 ff.]). Die Originalität dieser Geschichte stellt ein weiteres Realitätskriterium dar bzw. spricht klar dagegen, dass der Beschuldigte 2 sie erfunden hat.