374 Z. 110 ff.). Damit gehen seine Angaben betreffend die Schläge sogar über diejenigen des Straf- und Zivilklägers hinaus (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiernach). Bei diesen Aussagen blieb der Beschuldigte 2 auch in der Hafteröffnung vom 16. Januar 2015 (pag. 386 Z. 243 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 (pag. 930 Z. 4 ff.) und selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1302 Z. 23 ff.).