930 Z. 25 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 1302 Z. 17 f., wonach er dem Straf- und Zivilkläger habe eine Lektion erteilen wollen.) und wie er den Straf- und Zivilkläger, als dieser habe in die Küche rennen wollen um ein Messer zu holen, an dessen Haaren gepackt und zu Boden geworfen habe, sie sich gerauft hätten, der Straf- und Zivilkläger ihn, den Beschuldigten 2, nicht getroffen hätte, er, der Beschuldigte 2, den Straf- und Zivilkläger aber schon und zwar mehrmals [sic!] mit der Faust ins Gesicht (pag. 374 Z. 110 ff.).