Die Aussagen des Beschuldigten 2 zu diesem Vorwurf sind eindrücklich, offen, in sich inhaltlich überzeugend und auch gleichbleibend, mithin sehr glaubhaft. Zwar wirft er dem Straf- und Zivilkläger massive Provokationen, Drohungen und Beschimpfungen vor, belastete aber auch sich selber bereits in der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 stark, indem er von sich aus erzählte, dass er zum Straf- und Zivilkläger gegangen sei, um ihm «die Fresse zu polieren» (pag. 374 Z. 106 ff.; später bestätigt, vgl. pag. 386 Z. 238 f. und Z. 240 ff., pag. 930 Z. 25 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag.