34 zurück, während der Beschuldigte 1 mit dem Baseballschläger weiter auf Rücken und Beine des Straf- und Zivilklägers einschlug. 8.3.2 Vorwurf der räuberischen Erpressung Objektive Beweismittel, welche den Vorwurf erhärten würden, liegen keine vor – es handelt sich um ein typisches Vier-Augen-Delikt. Die Aussagen des Beschuldigten 2 zu diesem Vorwurf sind eindrücklich, offen, in sich inhaltlich überzeugend und auch gleichbleibend, mithin sehr glaubhaft.