Dieser 1. Schlag hat mir das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen»). Dabei handelt es sich aber nicht um den Schlag, welcher angeklagt ist und als erstellt gilt, sondern offensichtlich um denjenigen, welchen der Beschuldigte 1 ganz am Anfang der Auseinandersetzung bzw. unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung des Straf- und Zivilklägers auszuführen versuchte und welchen der Straf- und Zivilkläger erfolgreich abgewehrt, sich dabei aber mit der eigenen Hand gegen die Nase geschlagen hat. Zusammenfasend präsentiert sich der genaue Ablauf der Geschehnisse nach umfassender Würdigung der diversen Aussagen wie folgt: Der Beschuldigte 1 stürmte unmittelbar nach K.____