33 lichen Urteilsbegründung) sind vor diesem Hintergrund weitgehend spekulativ. Im Ergebnis ist jedoch mit der Vorinstanz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers nicht besonders stark war. Die Abwehrhandlung des Straf- und Zivilklägers sehen die vorinstanzlichen Erwägungen sodann in einem falschen Zusammenhang (ebenso die Verteidigung, vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.