Zugunsten des Beschuldigten 1 (und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift [pag. 778, pag. 783 f]) muss – obwohl die Version des Straf- und Zivilklägers mit einem (zusätzlichen) abgewehrten ersten Schlag als durchaus plausibel erscheint – davon ausgegangen werden, dass es nur einen Schlag gegen den Kopf bzw. die rechte Gesichtshälfte des Straf- und Zivilklägers gab und zwar in jener Situation, in welcher der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilklägers gegen die Wand drückte und ihn dort fixierte. Dass er dabei in einer stehenden Position war und erst danach zu Boden ging, erscheint logisch.