Mit Blick auf die im Zentrum stehende Beweisfrage des Baseballschlägereinsatzes sind seine oben zitierten Aussagen indessen glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten 1, welcher zwar zugab, den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger geschlagen zu haben, aber immer wieder explizit betonte, nicht gegen den Kopf geschlagen zu haben. Von den Aussagen der weiteren Beteiligten vermögen einzig diejenigen von I.________ substanziell etwas beizutragen. Wie bereits ausgeführt erwähnte dieser aber von sich aus nie einen Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers. Zugunsten des Beschuldigten 1 (und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift [pag.