Wie bereits ausgeführt hält die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen etwas relativierend fest, dass sich auch die Aussagen des Beschuldigten 2 nicht in allen Punkten als glaubhaft erweisen. So versuchte dieser zunächst insbesondere auch, sich selber in ein besseres Licht zu rücken. Mit Blick auf die im Zentrum stehende Beweisfrage des Baseballschlägereinsatzes sind seine oben zitierten Aussagen indessen glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten 1, welcher zwar zugab, den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger geschlagen zu haben, aber immer wieder explizit betonte, nicht gegen den Kopf geschlagen zu haben.