Nachdem offensichtlich alle Beteiligten dazu neigten, ihre eigene Rolle herunterzuspielen, bleiben nicht allzu viele gesicherte Erkenntnisse. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein sehr dynamisches und für alle Beteiligten unübersichtliches Geschehen handelte. Zu bedenken gilt es auch, dass der Straf- und Zivilkläger Erinnerungslücken hatte bzw. geltend machte und aufgrund der erlittenen Verletzungen tatsächlich nicht mehr alles mitbekommen haben dürfte. Wie bereits ausgeführt hält die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen etwas relativierend fest, dass sich auch die Aussagen des Beschuldigten 2 nicht in allen Punkten als glaubhaft erweisen.