1297 Z. 23 f.), ob der Beschuldigte 2 ein Messer gehabt hat (pag. 1297 Z. 31 f.) und was er, der Beschuldigte 1, nach dem Verlassen der Wohnung mit dem Baseballschläger gemacht hat (pag. 1297 Z. 34 ff., Z. 38 ff., Z. 42 f.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als ein derart umfassender angeblicher Erinnerungsverlust höchst unglaubhaft ist (vgl. die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1324). Nachdem offensichtlich alle Beteiligten dazu neigten, ihre eigene Rolle herunterzuspielen, bleiben nicht allzu viele gesicherte Erkenntnisse.