32 gilt für die Angaben des Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich, wonach er sich angeblich nicht mehr erinnern kann, weshalb er einen Baseballschläger mit zum Straf- und Zivilkläger nahm (pag. 1296 Z. 18 ff., Z. 23 ff.), wie oft er den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger schlug (pag. 1296 Z. 32 f.), wohin genau er schlug (pag. 1296 Z. 35 ff., Z. 39 ff., pag. 1297 Z. 1 f.), wann der Beschuldigte 2 in die Auseinandersetzung eingriff (pag. 1297 Z. 23 f.), ob der Beschuldigte 2 ein Messer gehabt hat (pag.