328 Z. 232 ff.). In sich widersprüchlich und damit unglaubhaft sind sodann seine Behauptungen, wonach er sich einerseits überhaupt nicht mehr unter Kontrolle gehabt haben will (pag. 329 Z. 266 ff.), dann aber gleichzeitig wissen will, dass er nicht habe gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers schlagen wollen und dies auch nicht getan habe (pag. 329 Z. 270 ff.). Die sich aufdrängenden logischen Folgefragen, dass er sich also soweit unter Kontrolle gehabt habe, um zu wissen, wohin er schlage oder ob es Zufall gewesen sei, dass er den Straf- und Zivilkläger nicht gegen den Kopf getroffen habe, konnte er denn auch nicht sinnvoll beantworten (pag. 329 Z. 274 f. und Z. 277 f.).