und Z. 505 f.). Dabei blieb der Beschuldigte 1 auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 917 Z. 9 ff., Z. 15 ff.). Auf Frage, wie lange er auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe, gab der Beschuldigte 1 abweichend von allen anderen Beteiligten zu Protokoll, er habe nicht lange, nur zwei bis drei Mal geschlagen (pag. 328 Z. 205 f.). Er bestritt sodann auf Vorhalt die Aussagen von I.________, dass er schätzungsweise fünf Minuten lang mit dem Baseballschläger auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe (pag. 328 Z. 232 ff.).