326 Z. 159 ff.). Diese letzten Schilderungen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers und denjenigen des Beschuldigten 2 überein, sind mithin sehr glaubhaft. Der Beschuldigte 1 gestand in der Folge insbesondere auch ein, den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger geschlagen zu haben (pag. 327 Z. 189 f.), behauptete aber, er habe nur auf den Arm, das Bein, gegen die Rippen bzw. gegen die Seite, nicht aber gegen den Kopf geschlagen (pag. 327 Z. 190 f. und Z. 197 f.). «Ich würde nie jemanden mit dem Baseballschläger gegen den Kopf schlagen, das kommt nicht gut!» (pag. 327 Z. 191 f., vgl. auch pag. 335 Z. 499 ff. und Z. 505 f.).