324 Z. 86 ff.). Dem widersprechend führte der Beschuldigte 1 aber gleichzeitig sich selber belastend aus, dass er, direkt nachdem die Tür geöffnet worden sei, auf den Straf- und Zivilkläger zu gerannt sei und versucht habe, den Baseballschläger hervor zunehmen (pag. 326 Z. 148 f., Z. 157 f.). Er sei aufs Sofa gestanden und habe den Baseballschläger nach vorne genommen (pag. 326 Z. 158 f.). Er, der Beschuldigte 1, sei dann ausgerutscht und der Straf- und Zivilkläger habe den Baseballschläger auch fassen und festhalten können (pag. 326 Z. 159 ff.).