Nach wie vor finden sich auch Widersprüche in seinen Angaben. So machte er bspw. geltend, er sei nur in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gegangen, weil er mit diesem habe reden bzw. diesen habe fragen wollen, warum er ihn, den Beschuldigten 1, bedroht habe (pag. 324 Z. 78 ff., Z. 83 f., pag. 326 Z. 131 f.). Den Baseballschläger habe er mitgenommen, weil der Straf- und Zivilkläger bekannt dafür sei, mit Messern auf andere loszugehen, bzw. um sich in diesem Fall verteidigen zu können, «[…] Es war nicht mein Ziel, auf ihn loszugehen.» (pag. 324 Z. 86 ff.).