Ich habe nur ‹gschleglet›. […]». Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als sich entgegen der Auffassung des Strafund Zivilklägers (vgl. den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt F.________, pag. 1309) aus dieser Frage in Bezug auf die Absicht des Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt nichts ableiten lässt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, S. 40 Protokoll). Vielmehr ist es offensichtlich einzig Ausdruck dessen, was der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme, mithin zu einem späteren Zeitpunkt, aufgrund der Art und Weise, wie er befragt wurde, befürchtete (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin P.____