habe, der Straf- und Zivilkläger sich gut habe verteidigen können und ihn, den Beschuldigten 1, ja auch nicht richtig erwischt habe (pag. 35 Z. 202 ff.). Weiter gab der Beschuldigte 1 in dieser ersten Befragung auf entsprechende Frage hin explizit zu Protokoll, keine Waffe/keinen Gegenstand bei sich gehabt zu haben (pag. 32 Z. 85 f.) bzw. bestritt ausdrücklich, einen Baseballschläger dabei gehabt zu haben (pag. 33 Z. 88 ff.). Konsequenterweise stellte er in der Folge auf Vorhalt der Angaben von I.________ auch in Abrede, schätzungsweise fünf Minuten lang mit einem Baseballschläger auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger eingeschlagen zu haben (pag. 33 Z. 102 ff.).