30 den an dieser Stelle noch interessierenden Fragen keine sachdienlichen Angaben machen. Der Beschuldigte 1 verweigerte in seiner ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 zunächst gänzlich die Aussage (pag. 314 Z. 9). Gemäss seinen Angaben in der anschliessend noch gleichentags durchgeführten Hafteröffnung wollte er am Vortag nur versucht haben, sich gegen den Straf- und Zivilkläger zu verteidigen (pag. 31 Z. 24 f., Z. 26 f., Z. 29 f.). Gegen seinen Willen sei er von einem Kollegen des Straf- und Zivilklägers an der Jacke gepackt und bis vor die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gezogen worden (pag.