Allerdings geht aus den Einvernahmeprotokollen auch hervor, dass er nie präzisierend danach gefragt wurde, wohin bzw. gegen welche Körperpartien genau die Schläge mit dem Baseballschläger gerichtet worden seien. Nach Auffassung der Kammer vermag die Tatsache, dass er von sich aus keinen Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers erwähnte, jedenfalls die diesbezüglichen glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten 2 nicht zu entkräften. Die ebenfalls zur Sache befragten Zeugen S.________ (pag. 230 ff., pag. 233 ff.) und T.________ (pag. 353 ff., pag. 357 ff., pag. 368 ff.) konnten zum Ablauf und