_ in beiden Befragungen nicht. Dies obwohl er ja erwiesenermassen dort sass und das gesamte Geschehen beobachtete. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb I.________ einen Schlag gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers nicht hätte erwähnen sollen, wenn er denn einen solchen gesehen hätte. Allerdings geht aus den Einvernahmeprotokollen auch hervor, dass er nie präzisierend danach gefragt wurde, wohin bzw. gegen welche Körperpartien genau die Schläge mit dem Baseballschläger gerichtet worden seien.