245 Z. 59 ff.). Davon leicht abweichend bzw. seine bisherigen Angaben präzisierend gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2015 zu Protokoll, er habe gesehen, wie beide Beschuldigten den Straf- und Zivilkläger mit einem Baseballschläger geschlagen hätten – zunächst der Beschuldigte 1, dann habe der Beschuldigte 2 den Schläger weggenommen und der Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen (pag. 249 Z. 67 ff., Z. 71 f., Z. 74 f. und Z. 77 ff., pag. 251 Z. 124 ff.). Einen Schlag mit dem Baseballschläger durch den Beschuldigten 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers erwähnte I.________ in beiden Befragungen nicht.