245 Z. 46 f.). An dieser Stelle hält die Kammer mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, bereits fest, dass aus dieser Bemerkung in Bezug auf die Tatabsicht des Beschuldigten 1 nichts geschlossen werden kann, zumal sie sich offensichtlich einfach auf die anfängliche aggressive Stimmung bezog, nicht hingegen auf das Einwirken durch den Beschuldigten 1 auf den Straf- und Zivilkläger konkret (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1324 f.). In der Folge schilderte I.________ zuerst seine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 1, bei welcher ihm ein Stück seines Zahns abbrach (pag.