29 I.________ sah die beiden Beschuldigten gemäss seinen gleichbleibenden Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2015 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2015 in die Wohnung des Strafund Zivilklägers gehen (pag. 245 Z. 44 ff., pag. 249 Z. 59 f.), wobei der Beschuldigte 1 einen Baseballschläger dabei gehabt habe (pag. 245 Z. 45 f.).