Insbesondere beschrieb er den Schlag mit dem Baseballschläger durch den Beschuldigten 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers stets gleichbleibend, wobei er selbst auf Vorhalt der gegenteiligen Angaben des Beschuldigten 1 bei seiner Version blieb. Die Kammer erachtet insbesondere diese Schilderungen des Beschuldigten 2 als sehr glaubhaft.