1304 Z. 18 ff.). Insofern erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 2 in den Augen der Kammer nicht in allen Punkten um ein Vielfaches glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten 1. Gleichzeitig lieferte er aber auch von Anfang an eine ziemliche detaillierte, auch sich selber stark belastende, mithin sehr glaubhafte Beschreibung des Ablaufs der Auseinandersetzung. Insbesondere beschrieb er den Schlag mit dem Baseballschläger durch den Beschuldigten 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers stets gleichbleibend, wobei er selbst auf Vorhalt der gegenteiligen Angaben des Beschuldigten 1 bei seiner Version blieb.